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Über die Bekämpfung des Menschenhandels in den Außenbeziehungen der EU

betont, dass das Palermo-Protokoll der Vereinten Nationen die Kriminalisierung der Schuldknechtschaft als Form des Menschenhandels fordert betont, dass das Palermo-Protokoll der Vereinten Nationen die Kriminalisierung der Schuldknechtschaft als Form des Menschenhandels fordert

Erinnert daran, dass in der Präambel der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt wird, dass die EU den Menschen und die Würde des Menschen „in den Mittelpunkt ihres Handelns“ stellt und dass demnach unter anderem Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Menschenhandel und Sklaverei verboten sind

BERICHT (PDF 461k WORD 221k / 13.6.2016 PE 575.116v03-00 A8-0205/2016)
Über die Bekämpfung des Menschenhandels in den Außenbeziehungen der EU

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über die Bekämpfung des Menschenhandels in den Außenbeziehungen der EU

(2015/2340(INI))

Das Europäische Parlament,

– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und alle einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkommen,

– unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes,

– unter Hinweis auf das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie,

– unter Hinweis auf das Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von 2000 und die dazugehörigen Zusatzprotokolle, insbesondere das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere von Frauen und Kindern von 2000 und das Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg von 2000,

– unter Hinweis auf die Internationale Konvention über den Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen von 1990,

– unter Hinweis auf internationale Menschenrechtsmechanismen, darunter die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für Menschenhandel, insbesondere Handel mit Frauen und Kindern, und andere einschlägige Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen, das Verfahren der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und die Tätigkeit der entsprechenden die Menschenrechte betreffenden Vertragsorgane der Vereinten Nationen,

– unter Hinweis auf den Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für Menschenhandel, insbesondere Handel mit Frauen und Kindern von 2014,

– unter Hinweis auf den Weltbericht des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung zum Menschenhandel von 2014,

– unter Hinweis auf das Mustergesetz der Vereinten Nationen gegen Menschenhandel von 2009, das Ländern dabei helfen soll, bestehende Rechtsvorschriften gegen Menschenhandel zu überarbeiten und zu ergänzen sowie neue Rechtsvorschriften zu verabschieden,

– unter Hinweis auf die Empfohlenen Grundsätze und Richtlinien über Menschenrechte und Menschenhandel (E/2002/68/Add. 1) im Anhang des Berichts des Amtes des Hohen Kommissars für Menschenrechte (UNHCHR), die dem Wirtschafts- und Sozialausschuss vorgelegt wurden,

– unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, mit denen der Handlungsrahmen „Protect, Respect and Remedy“ (Schützen, Respektieren, Abhelfen) von den Vereinten Nationen eingeführt wurde,

– unter Hinweis auf die Grundprinzipien der Vereinten Nationen für wirksame Rechtsbehelfe für die Opfer von Menschenhandel,

– unter Hinweis auf die Leitlinien von UNICEF für den Schutz der Kinder, die Opfer von Menschenhandel geworden sind,

– unter Hinweis auf das Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Nr. 29 von 1930 über Zwangsarbeit, das dazugehörige Protokoll von 2014, das Übereinkommen der IAO Nr. 105 von 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit und die Empfehlung der IAO Nr. 203 von 2014 zu Zwangsarbeit (zusätzliche Maßnahmen),

– unter Hinweis auf das Übereinkommen der IAO Nr. 138 von 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung und das Übereinkommen der IAO Nr. 182 von 1999 zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit,

– unter Hinweis auf das Übereinkommen der IAO Nr. 189 von 2011 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte,

– unter Hinweis auf den IAO-Bericht „Profits and Poverty: The Economics of Forced Labour“ (Gewinne und Armut: die Wirtschaft der Zwangsarbeit) von 2014,

– unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf deren Artikel 5,

– unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates,

– unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten,

– unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen,

– unter Hinweis auf das maßnahmenorientierte Papier der EU zur Stärkung der externen Dimension der EU in Bezug auf Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels von 2009 und die beiden dazugehörigen Umsetzungsberichte von 2011 und 2012,

– unter Hinweis auf die Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels (2012-2016),

– unter Hinweis auf den Halbzeitbericht über die Anwendung der Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels (COM(2014)0635),

– unter Hinweis auf die Tätigkeit der EU-Koordinatorin für die Bekämpfung des Menschenhandels,

– unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019),

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17.Dezember 2015 über den Jahresbericht 2014 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(1),

– unter Hinweis auf den Rahmen für die Tätigkeiten der EU im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle der Frau in den Außenbeziehungen der EU für den Zeitraum von 2016 bis 2020,

– unter Hinweis auf den Europol-Lagebericht vom Februar 2016 mit dem Titel „Trafficking in human beings in the EU“ (Menschenhandel in der EU),

– unter Hinweis auf den Gesamtansatz für Migration und Mobilität (GAMM),

– unter Hinweis auf die Europäische Migrationsagenda vom 13. Mai 2015,

– unter Hinweis auf den Aktionsplan des Valetta-Gipfels vom November 2015,

– unter Hinweis auf die Konvention des Europarates gegen Menschenhandel von 2005,

– unter Hinweis auf den jüngsten allgemeinen Bericht über die Tätigkeit der Expertengruppe für die Bekämpfung des Menschenhandels (GRETA), in dem die Umsetzung der Konvention des Europarates gegen Menschenhandel von 2014 skizziert wird,

– unter Hinweis auf die Konvention des Europarates gegen den Organhandel, die seit März 2015 zur Unterzeichnung ausliegt,

– unter Hinweis auf das Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin,

– unter Hinweis auf die Erklärung von Istanbul zu Organhandel und Transplantationstourismus von 2008,

– unter Hinweis auf die Leitlinien der OSZE zu den Menschenrechten bei der Rückführung von Personen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, von 2014,

– unter Hinweis auf den Bericht der zwischenstaatlichen Gruppe für internationale Finanzmaßnahmen gegen die Geldwäsche (GAFI) von 2011,

– unter Hinweis auf das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption,

– unter Hinweis auf den Bericht der Internationalen Organisation für Migration (IOM) über Maßnahmen gegen Menschenhandel und zur Unterstützung schutzbedürftiger Migranten von 2012,

– unter Hinweis auf den Bericht der IOM zur Bekämpfung des Menschenhandels und der Ausbeutung in Krisenzeiten von 2015,

– unter Hinweis auf die ASEAN-Konvention gegen Menschenhandel, insbesondere Frauen- und Kinderhandel, von 2015,

– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und die Stellungnahmen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0205/2016),

A. in der Erwägung, dass Menschenhandel, der Teil des organisierten Verbrechens ist, einen der schlimmsten Menschenrechtsverstöße darstellt, da dabei Menschen auf eine Ware reduziert werden, die Würde, die Unversehrtheit und die Rechte der Opfer zutiefst und dauerhaft verletzt werden und ganze Familien und Gemeinschaften betroffen sind, sowie dass dabei vorsätzlich Schwachstellen wie Armut oder Isolation ausgenutzt werden;

B. in der Erwägung, dass Menschenhandel nach der Definition der Vereinten Nationen (Protokoll von Palermo) die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung ist; in der Erwägung, dass Ausbeutung mindestens die Zwangsprostitution anderer oder andere Formen sexueller oder reproduktiver Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, einschließlich der Versklavung von Kindern, um Kindersoldaten zu rekrutieren, oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Körperorganen umfasst; in der Erwägung, dass dies eine abscheuliche Praxis ist, bei der Kinder in schlimmster Form von Menschen ausgebeutet werden;

C. in der Erwägung, dass laut Artikel 2(a) des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie unter Kinderhandel „jede Handlung oder Transaktion, durch die ein Kind von einer Person oder einer Gruppe von Personen gegen Bezahlung oder eine andere Gegenleistung an eine andere Person oder Gruppe von Personen übergeben wird“ zu verstehen ist;

D. in der Erwägung, dass nach dem Weltbericht des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) 70 % der ermittelten Opfer Frauen und Mädchen sind; in der Erwägung, dass 53 % der ermittelten Formen der Ausbeutung weltweit auf sexuelle Ausbeutung und 40 % auf Zwangsarbeit entfallen, wobei 79 % der ermittelten Opfer zum Zwecke sexueller Ausbeutung Frauen und 83 % der ermittelten Opfer zur Verrichtung von Zwangsarbeit Männer sind;

E. in der Erwägung, dass die Gefahr, dass Menschen ausgebeutet und missbraucht werden, aufgrund komplexer und miteinander verknüpfter Faktoren wie systematischer und struktureller Diskriminierung, Menschenrechtsverletzungen, Armut, Ungleichbehandlung, Korruption, gewaltsamen Konflikten, der Beschlagnahmung von Land, mangelnder Bildung, Arbeitslosigkeit und dysfunktionalen Arbeitsmigrationsregelungen ansteigt, da den betroffenen Menschen weniger Wahlmöglichkeiten und Ressourcen zur Verfügung stehen; in der Erwägung, dass in der EU-Strategie zur Beseitigung von Menschenhandel für den Zeitraum von 2012 bis 2016 Gewalt gegen Frauen als eine der grundlegenden Ursachen von Menschenhandel festgestellt wurde;

F. in der Erwägung, dass der Menschenhandel ein geschlechtsspezifisches Verbrechen darstellt; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen außerdem einen großen Anteil der Opfer anderer Formen des Menschenhandels wie zum Beispiel der Ausbeutung in einer häuslichen oder pflegerischen Tätigkeit, dem verarbeitenden Gewerbe, dem Lebensmittel- und dem Reinigungsgewerbe und in anderen Branchen ausmachen;

G. in der Erwägung, dass Menschenhandel zusammen mit dem Drogen- und Waffenhandel weltweit zu den gewinnträchtigsten kriminellen Tätigkeiten des organisierten Verbrechens gehört; in der Erwägung, dass die illegalen Gewinne aus Zwangsarbeit, einschließlich durch Geldwäsche, den neusten IAO-Schätzungen zufolge pro Jahr bei etwa 150 Milliarden USD liegen, wobei 90 Prozent der Opfer Schätzungen zufolge in der Privatwirtschaft ausgebeutet werden und zwei Drittel der Gewinne aus der kommerziellen sexuellen Ausbeutung stammen, was diese zur lukrativsten Form der Ausbeutung macht;

H. in der Erwägung, dass Menschenhandel sowohl unter dem Gesichtspunkt der Nachfrage als auch unter dem des Profits betrachtet werden muss, da der Ausbeutung von Frauen insbesondere für sexuelle Dienstleistungen durch die Nachfrage nach diesen Dienstleistungen und die damit erzielten Gewinne Vorschub geleistet wird;

I. in der Erwägung, dass die mangelhafte Umsetzung des Rechtsrahmens gegen Menschenhandel auf nationaler Ebene und das Fehlen eines entsprechenden Rechtsrahmens in Drittländern zu den wichtigsten Hürden bei der Bekämpfung des Menschenhandels gehören;

J. in der Erwägung, dass der Zugang von Opfern des Menschenhandels zu Gerichten für den größten Teil der Weltbevölkerung problematisch bis schlichtweg unmöglich ist; in der Erwägung, dass in vielen Ländern weniger als ein Prozent der Verbrechen eine erfolgreiche Strafverfolgung nach sich ziehen; in der Erwägung, dass Korruption und ein Mangel an Kapazitäten weiterhin zentrale Probleme der Polizei- und Justizbehörden in vielen Ländern sind;

K. in der Erwägung, dass sich der Menschenhandel Europol zufolge dank der Ausweitung des Zugangs zum Internet in der Welt online immer stärker entwickeln kann; in der Erwägung, dass dies neuen Formen der Anwerbung und Ausbeutung von Opfern Vorschub leistet;

L. in der Erwägung, dass ein Zusammenhang zwischen dem Einschleusen von Migranten und dem Menschenhandel besteht; in der Erwägung, dass Schleuserbanden unter anderem auf das Internet zurückgreifen, um bei potenziellen Migranten ihre Dienste anzupreisen;

M. in der Erwägung, dass Menschenhandel und Menschenschmuggel bedauerlicherweise keine vorübergehenden Phänomene sind und sich in den kommenden Jahren womöglich noch verstärken werden, da Konfliktherde, repressive Regierungen oder hoffnungslose wirtschaftliche Situationen in der Welt einen Nährboden für die kriminellen Tätigkeiten von Menschenhändlern und Menschenschmugglern bieten;

N. in der Erwägung, dass durch die illegalen Migrationsströme ein erhöhtes Risiko von Menschenhandel besteht, da die Migranten, die sich in einer irregulären Situation befinden, aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit und ihres Lebens im Verborgenen besonders gefährdet sind, Opfer von Menschenhandel zu werden; in der Erwägung, dass unbegleitete Minderjährige unter den Migranten, die einen wichtigen Teil der nach Europa kommenden Migranten ausmachen, eine Zielgruppe für die Menschenhändler darstellen;

O. in der Erwägung, dass der Menschenhandel ein regionales beziehungsweise globales Problem ist, dessen Lösung nicht immer ausschließlich auf nationaler Ebene möglich ist;

P. in der Erwägung, dass laut dem neuesten Global Slavery Index (Weltsklavereiindex) schätzungsweise 35,8 Millionen Menschen weltweit in einer Form der modernen Sklaverei gehalten werden, was bedeutet, dass Menschenhandel in seiner Art weit verbreitet ist und alle Teile der Welt betrifft;

Q. in der Erwägung, dass es unterschiedliche Formen der vergangenen und sich neu abzeichnenden Entwicklungen des Menschenhandels gibt, die sich zudem von Region zu Region und auch in den Unterregionen stark unterscheiden;

R. in der Erwägung, dass Menschenhandel nicht ausschließlich eine Erscheinung der weniger entwickelten Länder ist, sondern eine Erscheinung, die stärker im Verborgenen auch in den Industrieländern auftritt;

S. in der Erwägung, dass nach Angaben der IAO auf die Region Asien-Pazifik 56 % der geschätzten Zahl an Opfern von Zwangsarbeit weltweit, einschließlich der sexuellen Ausbeutung, entfällt, was mit Abstand der größte Anteil im Weltmaßstab ist;

T. in der Erwägung, dass schätzungsweise 300 000 Kinder an bewaffneten Konflikten in der ganzen Welt beteiligt sind; in der Erwägung, dass der Menschenhandel mit Kindern zum Zweck der Rekrutierung von Kindersoldaten in Afrika am verbreitetsten ist;

U. in der Erwägung, dass 95 % der erfassten Opfer in Nordafrika und im Nahen Osten Erwachsene sind; in der Erwägung, dass die Länder des Nahen Ostens vorrangige Ziele für Arbeitsmigranten sind, wo diese durch das sogenannte Kafala-System ihren Arbeitgebern ausgeliefert sind, was dem Missbrauch und der Ausbeutung von Arbeitnehmern Tür und Tor öffnet und in manchen Fällen mit Zwangsarbeit gleichzusetzen ist;

V. in der Erwägung, dass in den Ländern der östlichen Nachbarschaft der EU sexuelle Ausbeutung die Hauptursache für die gemeldeten Fälle von Menschenhandel ist; in der Erwägung, dass systematische Diskriminierung und systematischer Rassismus dazu führen, dass sowohl Männer als auch Frauen, die Roma-Gemeinschaften angehören, der Gefahr des Menschenhandels zu verschiedenen Zwecken ausgesetzt sind;

W. in der Erwägung, dass die sechs Länder, in denen „moderne Sklaverei“ (ein Begriff, der im Zusammenhang mit Sklaverei verwendet wird) am häufigsten in der Bevölkerung auftritt, in Lateinamerika liegen, nämlich Haiti, Suriname, Guyana, Mexiko, Kolumbien und Peru(2);

X. in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, Europol und den Herkunfts- und Transitländern der Opfer von Menschenhandel ein wichtiges Instrument bei der Bekämpfung der Menschenhandelsnetzwerke ist;

Y. in der Erwägung, dass die EU eine Reihe von Ländern und Regionen vorrangig ausgewählt hat, mit denen sie die Zusammenarbeit gegen Menschenhandel intensivieren und straffen will;

Z. in der Erwägung, dass die Kommission im Jahr 2010 einen EU-Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels ernannt hat, um die Koordinierung und Kohärenz unter den EU-Organen, Agenturen und Mitgliedstaaten sowie den Drittstaaten und internationalen Akteuren zu verbessern;

Globale Entwicklungen des Menschenhandels

1. beklagt den Menschenhandel, der ein wachsender Wirtschaftszweig ist, der menschliches Leid verursacht und alle Gesellschaften und Volkswirtschaften in gravierender Weise dauerhaft in Mitleidenschaft zieht, und lehnt diesen ausdrücklich ab;

2. betont, dass es sich beim Menschenhandel um eine moderne Art der Sklaverei und eine schwerwiegende Straftat handelt, die eine der schlimmsten Formen der Verletzung der Menschenrechte darstellt, die in Gesellschaften, deren Grundlage die Achtung der Menschenrechte einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter ist, nicht akzeptiert werden darf; ist ferner der Auffassung, dass der Menschenhandel ganzheitlich angegangen werden muss, wobei der Schwerpunkt nicht nur auf sexuelle Ausbeutung zu legen ist, sondern auch auf Zwangsarbeit, Organhandel, Zwangsbettelei, Zwangsheirat, Kindersoldaten oder den Handel mit Säuglingen;

3. erinnert daran, dass der Menschenhandel ein transnationales Verbrechen von globalem Ausmaß ist und dass alle Maßnahmen zu seiner Bekämpfung die Ursachen und die globalen Entwicklungen berücksichtigen sollten; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig ein einheitlicher Ansatz der internen und externen Dimensionen der EU-Politik zur Bekämpfung des Menschenhandels ist;

4. nimmt zur Kenntnis, dass der Menschenhandel als ein organisiertes Verbrechen sowohl jenseits der Außengrenze als auch innerhalb der EU auftritt und dass daher robuste nationale Rechtsvorschriften gegen Menschenhandel sowie die Zusammenarbeit zwischen den Ländern erforderlich sind;

5. beklagt die in vielen Ländern der Welt immer noch fehlenden angemessenen Rechtsvorschriften, mit denen Menschenhandel zu einem Straftatbestand erklärt und wirksam bekämpft wird;

6. bedauert ferner die große Lücke zwischen den existierenden Rechtsvorschriften und ihrer Umsetzung, einschließlich des beschränkten oder nicht existierenden Zugangs zur Justiz für Opfer einerseits und der mangelnden Verfolgung der Straftäter andererseits;

7. beklagt insbesondere den Umstand, dass die Zahl der erfassten Opfer weit niedriger liegt als die Zahl der schätzungsweise von Menschenhandel betroffenen Personen sowie dass die Strafverfolgungsquoten nach wie vor extrem niedrig sind; ist weiterhin zutiefst darüber besorgt, dass ein großer Teil der Opfer des Menschenhandels weder eine angemessene Unterstützung noch einen entsprechenden Schutz genießt und es auch keine Handhabe gibt, mit der diese Menschen gegen Verstöße gegen ihre Grundrechte vorgehen können;

8. weist darauf hin, dass Opfer von Menschenhandel in dem Land, in dem sie ausgebeutet werden, häufig „unsichtbare Menschen“ sind und dass ihnen kulturelle und sprachliche Unterschiede Schwierigkeiten bereiten, was es für sie noch schwerer macht, Verbrechen, denen sie zum Opfer gefallen sind, anzuzeigen; beklagt, dass diese Schwierigkeiten für besonders gefährdete Opferkategorien wie Frauen und Kinder noch größer sind;

9. unterstreicht, dass der Menschenhandel aus den Entwicklungsländern von der Nachfrage nach sexuellen Dienstleistungen in den Industrieländern getragen wird und Menschen – insbesondere Frauen und Mädchen – aufgrund dieser Nachfrage gefährdet sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, die bewusste Ausbeutung von Dienstleistungen eines Opfers von Menschenhandel unter Strafe zu stellen;

10. erinnert daran, dass international organisierte Gruppen ihre Opfer entweder in reichere Regionen schleusen oder sie mit ihrem unter falschen Versprechungen errungenen Einverständnis dorthin bringen, wobei die europäischen Länder, in denen es insbesondere für den Sexhandel finanzkräftigere Kunden gibt, ganz oben auf der Liste stehen;

11. beklagt, dass laut einer Presseerklärung des Europol-Stabschefs über 10 000 unbegleitete Flüchtlings- und Migrantenkinder in Europa verschwunden sind; macht die EU und die Mitgliedstaaten auf die Tatsache aufmerksam, dass viele dieser Kinder Kindersexhändlerringen in die Hände gefallen sind, zu Bettelei gezwungen wurden oder auf dem unerlaubten und lukrativen Markt für Organtransplantationen bzw. dem Sklavenmarkt verkauft wurden;

12. betont, dass klar zwischen Menschenhandel und dem Einschleusen von Migranten unterschieden werden muss; weist darauf hin, dass das Einschleusen auch zu den Aktivitäten krimineller Netzwerke und des organisierten Verbrechens gehört und in Menschenhandel münden kann, wobei jedoch diese beiden Konzepte jeweils unterschiedliche rechtliche und praktische Gegenmaßnahmen erfordern und bei ihnen unterschiedliche staatliche Verpflichtungen eine Rolle spielen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Personal, das mit dem Empfang und der Feststellung der Identität von Migranten/Asylbewerbern betraut ist, im Rahmen von Sensibilisierungsprogrammen zur korrekten Unterscheidung zwischen Schleusung und Menschenhandel zu schulen, insbesondere, was die Erkennung und den Schutz von minderjährigen Opfern von Menschenhandel und von unbegleiteten Kindern, denen Menschenhandel droht, anbelangt;

13. weist darauf hin, dass Migranten der Schleusung zugestimmt haben, die mit der Ankunft an ihrem Ziel endet, im Gegensatz zu den Opfern des Menschenhandels, die durch Zwang, Täuschung und Missbrauch ausgebeutet werden, ohne dass sie die Möglichkeit der Zustimmung haben; weist mit Nachdruck darauf hin, dass es hier auch Überschneidungen geben kann, da die Gefahr besteht, dass kriminelle Gruppen, die Flüchtlinge und andere Migranten in die EU einschleusen, diese ausbeuten und sie zu Opfern von Menschenhandel machen, insbesondere unbegleitete Minderjährige und allein reisende Frauen; fordert die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, diese Überschneidung im Rahmen ihrer Tätigkeiten bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit und bei der Strafverfolgung zu beachten;

14. stellt fest, dass das Internet und die sozialen Netzwerke in zunehmendem Maße von kriminellen Netzwerken zur Anwerbung und Ausbeutung der Opfer eingesetzt werden; fordert daher die EU und die Mitgliedstaaten auf, in ihrem Kampf gegen den Menschenhandel in ausreichendem Maße in Technologie und Fachwissen zu investieren, um den Missbrauch des Internets durch kriminelle Netzwerke sowohl für die Anwerbung der Opfer als auch für das Anbieten von Diensten zum Zwecke der Ausbeutung der Opfer festzustellen, aufzuspüren und zu bekämpfen;

15. erkennt die Bedeutung und die Rolle von Informations- und Kommunikationstechnologien im Bereich des Menschenhandels an, und ist sich der Tatsache bewusst, dass Technologie eingesetzt wird, um die Anwerbung und Ausbeutung von Opfern zu erleichtern, dass diese Technologie jedoch auch dazu genutzt werden kann, Menschenhandel zu verhindern; ist der Auffassung, dass die Rolle von Informations- und Kommunikationstechnologien im Bereich des Menschenhandels besser erforscht werden sollte;

16. fordert die Kommission auf, zu untersuchen, inwiefern das Internet für den Menschenhandel genutzt wird, insbesondere, was die sexuelle Ausbeutung im Internet betrifft; fordert, dass Europol die Bekämpfung des Menschenhandels im Internet im Rahmen der EU-Meldestelle für Internetinhalte (EU IRU) verstärkt, damit das Online-Material über Menschenhandel aufgedeckt, gemeldet und entfernt werden kann;

17. fordert die Kommission auf, bei ihrer Zusammenarbeit mit Drittländern den neuen Entwicklungen des Menschenhandels im Internet Rechnung zu tragen; fordert die Kommission und Europol auf, zu prüfen, wie die europäischen Stellen zur Bekämpfung der Internetkriminalität (insbesondere im Rahmen von Europol) mit den entsprechenden Stellen in Drittländern zusammenarbeiten können; fordert die Kommission darüber hinaus auf, zu prüfen, wie sie mit den Internetprovidern zusammenarbeiten kann, um die Inhalte im Zusammenhang mit dem Online-Menschenhandel aufzudecken und zu bekämpfen; fordert die Kommission auf, das Parlament entsprechend auf dem Laufenden zu halten;

Die wirtschaftliche Dimension des Menschenhandels

18. beklagt, dass der Menschenhandel ein äußerst lukratives Geschäft ist und dass die Erlöse aus dieser kriminellen Tätigkeit größtenteils wieder in die Weltwirtschaft und das Finanzsystem gepumpt werden; beklagt, dass die am besten organisierten und mächtigsten internationalen kriminellen Vereinigungen in den Menschenhandel involviert sind und ein echtes internationales und verzweigtes kriminelles Netzwerk geschaffen haben; fordert alle Staaten und die maßgeblichen Akteure in diesem Bereich auf, sich darum zu bemühen, dass der Menschenhandel von einem Geschäft mit „niedrigem Risiko und hohem Ertrag“ zu einem Geschäft mit „hohem Risiko und niedrigen Ertrag“ wird;

19. ist der Auffassung, dass Finanzermittlungen, mit denen kriminell erwirtschaftete Vermögenswerte aufgespürt, beschlagnahmt und eingezogen werden, sowie Maßnahmen gegen Geldwäsche bei der Bekämpfung des Menschenhandels von wesentlicher Bedeutung sind; erinnert daran, dass mehr Daten benötigt werden und ein stärkerer Fokus auf die Geldwäsche gelegt werden muss; bedauert die Tatsache, dass Maßnahmen zur Erhebung, Analyse und Veröffentlichung von Finanzinformationen zur Unterstützung von strafrechtlichen Ermittlungen im Bereich Menschenhandel weiterhin nur in beschränktem Maße angewendet werden, und dass dies häufig zu Problemen bei der umfassenden Integration von Finanzermittlungen in Fällen von Menschenhandel führt; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit, die Koordinierung und den Informationsaustausch mit Drittländern bei der Zuordnung und der Konfiszierung der Erlöse dieser kriminellen Handlungen zu intensivieren; fordert, dass beschlagnahmte Vermögenswerte für die Unterstützung und Entschädigung der Opfer des Menschenhandels verwendet werden;

20. fordert die Regierungen auf, ihre Sorgfaltspflicht zu erfüllen, wenn es darum geht, gegen Korruption vorzugehen, die zum Menschenhandel beiträgt, und die Beteiligung oder Mittäterschaft des öffentlichen Sektors am Menschenhandel zu ermitteln und zu unterbinden, unter anderem, indem sie sicherstellen, dass die Mitarbeiter im öffentlichen Sektor darin geschult werden, Fälle dieser Art zu erkennen, und dass ihnen interne Leitlinien zur Verfügung stehen, die ihnen beim Umgang mit Verdachtsfällen helfen;

21. weist darauf hin, dass Fälle von Missbrauch in Zusammenhang mit der Anwerbung offenbar in vielen Ländern und Regionen der ganzen Welt anzutreffen sind und dass sie unabhängig vom Ort, an dem sie begangen werden, mit dem Menschenhandel eng verknüpft sind, entweder dadurch, dass die Anwerbungsstellen durch Betrug oder Zwang direkt in den Menschenhandel verwickelt sind, oder dadurch, dass sie Abhängigkeiten schaffen, die die Opfer besonders gefährdet für Zwangsarbeit machen, indem sie hohe Gebühren für die Anwerbung fordern, was insbesondere Migranten und gering qualifizierte Arbeitnehmer finanziell verwundbar oder abhängig macht;

22. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit Drittländern stärker zusammenzuarbeiten, damit in allen Phasen des Menschenhandels, einschließlich der Anwerbung, ermittelt und der Informationsaustausch verbessert wird, sowie vorausschauende Einsätze, (die Finanzen betreffende) Untersuchungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in die Wege zu leiten; fordert alle Staaten auf, die Aufsicht über und Regulierung von Arbeitsvermittlungsagenturen zu verbessern;

23. vertritt die Auffassung, dass nie davon ausgegangen werden kann, dass ein Drittstaatsangehöriger, der zu Zwecken der Prostitution, irgendeiner anderen Form der sexuellen Ausbeutung oder der Zwangsarbeit aus seinem Land in die EU verbracht wurde (oder ein EU-Bürger, der in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurde), dem zugestimmt hat;

24. ist der Auffassung, dass Regierungen einen Dialog zwischen den Interessenträgern und Partnerschaften fördern sollten, bei denen Unternehmen, Fachleute für die Bekämpfung des Menschenhandels und nichtstaatliche Organisationen zusammengeführt werden, damit sie gemeinsam Maßnahmen gegen den Menschenhandel durchführen und dafür Sorge tragen, dass die Rechte von Arbeitnehmern einschließlich der grundlegenden Arbeitnehmerrechte gewahrt werden; fordert die Regierungen außerdem auf, rechtliche Maßregeln einzuführen, mit denen die Transparenz und Rückverfolgbarkeit von Produkten entlang der Lieferkette und eine bessere Berichterstattung der Unternehmen über ihre Bemühungen um die Verhinderung von Menschenhandel in ihren Lieferketten gewährleistet sind; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich aktiv mit nationalen und internationalen Unternehmen einzulassen, damit sichergestellt wird, dass deren Erzeugnisse entlang der gesamten Lieferkette nicht mit Ausbeutung in Zusammenhang stehen, und fordert die EU ferner auf,. diese Unternehmen einschließlich ihrer Tochterfirmen und Zulieferer für Menschenhandel entlang ihrer Lieferkette zur Rechenschaft zu ziehen;

25. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich konstruktiv an den Verhandlungen über die Einrichtung einer offenen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe zu beteiligen, die ein rechtsverbindliches internationales Instrument konzipieren soll, mit dem die Tätigkeiten transnationaler Konzerne und anderer Unternehmen in Bezug auf die Menschenrechte geregelt und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte umgesetzt werden können;

Unterschiedliche Arten der Ausbeutung

26. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die notwendigen Anstrengungen gegen Zwangsarbeit in EU-Branchen im Ausland sowie in Bezug auf Drittstaaten zu unternehmen, indem arbeitsrechtliche Standards angewandt und durchgesetzt sowie Regierungen bei der Einführung von arbeitsrechtlichen Vorschriften unterstützt werden, mit denen ein Mindestschutz für Arbeitnehmer einschließlich ausländischer Arbeitnehmer eingeführt und dafür Sorge getragen wird, dass in Drittstaaten tätige europäische Unternehmen diese Standards einhalten; fordert die Regierungen nachdrücklich auf, alle Arbeitnehmer fair zu behandeln und ihnen allen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft die gleichen Rechte zuzugestehen sowie Korruption auszumerzen; fordert eine internationale Zusammenarbeit zur Stärkung der Maßnahmen im Bereich Arbeitsmigration sowie die Ausarbeitung und Umsetzung einer besseren Regulierung von Arbeitsvermittlungsstellen;

27. fordert eine verstärkte Einhaltung der arbeits- und umweltrechtlichen Kernstandards der IAO auf globaler Ebene und in allen Phasen, wozu auch verbesserte Inspektionen im Hinblick auf die Einhaltung der sozialversicherungs- und arbeitnehmerrechtlichen Bestimmungen gehören; fordert die Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens der IAO Nr. 189 von 2011 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte, und die Umsetzung der entsprechenden Vorschriften in die nationale Rechtsordnung, die auch für Hausangestellte in Diplomatenhaushalten zu gelten haben;

28. weist mit Nachdruck darauf hin, dass der eindeutige Zusammenhang zwischen Menschenhandel zu sexuellen Zwecken und Prostitution Maßnahmen erfordert, um der Nachfrage nach Prostitution Einhalt zu gebieten;

29. weist darauf hin, dass es für Opfer von Zwangsprostitution in den meisten Mitgliedsstaaten schwierig ist, Zugang zu psychologischer Betreuung zu erhalten, und sie daher fast ausschließlich auf die Unterstützung von Wohltätigkeitsorganisationen angewiesen sind; spricht sich daher für die bessere Unterstützung dieser Organisationen aus, und fordert die Mitgliedsstaaten auf, die Hürden für den Zugang zu psychologischer Betreuung zu beseitigen;

30. hebt hervor, dass Zwangsheirat als Form des Menschenhandels betrachtet werden kann, wenn diese eine Form der Ausbeutung des Opfers beinhaltet, und fordert alle Mitgliedstaaten auf, diese Dimension in ihrer Definition des Menschenhandels zu berücksichtigen; hebt hervor, dass die Ausbeutung sexuelle Formen (Vergewaltigung, Prostitution und Zwangspornographie) oder wirtschaftliche Formen (Hausarbeit und Zwangsbettelei) annehmen und die Zwangsheirat das endgültige Ziel des Handels sein kann (Verkauf eines Opfers als Ehefrau oder Eheschließung durch Nötigung); weist auf den möglichen transnationalen Charakter einer Zwangsheirat hin; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, dafür zu sorgen, dass die für Migration zuständigen nationalen Behörden entsprechend geschult werden, was die Problematik der Zwangsheirat im Rahmen des Menschenhandels betrifft; fordert die Kommission auf, darüber hinaus einen Austausch der diesbezüglichen bewährten Verfahren zu stärken;

31. verurteilt die Praxis des Menschenhandels zum Zwecke der erzwungenen Leihmutterschaft als einen Verstoß gegen die Rechte der Frau und des Kindes; weist darauf hin, dass die Nachfrage durch die Industrieländer geschürt wird, auf Kosten gefährdeter und armer Menschen, von denen viele in Entwicklungsländern leben, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Auswirkungen ihrer eigenen restriktiven Familienpolitik zu bedenken;

32. beharrt darauf, dass Kinder, die Opfer von Menschenhandel werden, als solche erkannt werden und dass ihre vordringlichen Interessen, Rechte und Bedürfnisse stets an erster Stelle stehen; fordert sowohl kurzfristige als auch langfristige rechtliche, körperliche, psychologische und anderweitige Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen sowie gegebenenfalls und im Sinne des Kindeswohls sowie der Würde und Rechte von Kindern Maßnahmen zur Erleichterung der Familienzusammenführung bzw. für eine angemessene Betreuung;

33. weist darauf hin, dass der Handel mit Kindern vielfach zu sexuellem Missbrauch, zu Prostitution, zu Zwangsarbeit oder zu illegaler Organentnahme und -handel führt, und betont, dass nie davon ausgegangen werden kann, dass ein Kind, das Opfer von Menschenhandel wurde, zugestimmt hat, Arbeiten zu verrichten oder Dienste zu erbringen; bedauert, dass gefährdete Kinder von Mitarbeitern der Strafverfolgungsbehörden häufig als Straftäter oder als irreguläre Migranten behandelt werden, und dass diese nicht systematisch nach Hinweisen für Menschenhandel schauen, um Opfer als solche festzustellen;

34. ist der Auffassung, dass es in Bezug auf unbegleitete Minderjährige von wesentlicher Bedeutung ist, zu einer besseren und proaktiveren Feststellung minderjähriger Opfer von Menschenhandel zu gelangen, insbesondere bei Grenzüberschreitungen und in Aufnahmezentren, sowie zu einer stärkeren disziplinübergreifenden Zusammenarbeit, damit gewährleistet ist, dass das Kindeswohl auch wirklich geschützt wird; erachtet es für erforderlich, die Vormundschaftssysteme in den EU-Mitgliedstaaten zu stärken, um zu verhindern, dass unbegleitete und von ihren Familien getrennte Kinder in die Hände von organisierten Schlepperorganisationen fallen;

35. fordert die Stärkung der einzelstaatlichen Schutzsysteme für Kinder in Europa als Teil der EU-Strategie zur Bekämpfung des Menschenhandels, in der die wesentliche Rolle der Erziehungsberechtigten für den Schutz der Kinder vor Schaden anerkannt wird;

36. fordert die EU nachdrücklich auf, gegen den Missstand der Kindersoldaten vorzugehen, indem vor allem die Regierungen von Drittländern und lokale zivilgesellschaftliche Gruppen vor Ort dabei unterstützt werden, sich dieses Problems anzunehmen, damit Maßnahmen ergriffen werden, um die künftige Anwerbung und den Einsatz von Kindersoldaten zu verhindern, um die Entwicklung von Rechtsvorschriften über den Schutz von Kindern und unter anderem über die Kriminalisierung der Anwerbung von Kindern zu unterstützen, und Ressourcen bereitzustellen, mit denen die Widerstandsfähigkeit erhöht und ein schützendes Umfeld für Kinder gestärkt werden; fordert die EU auf, die Drittstaaten mit Nachdruck aufzufordern, die einschlägigen internationalen Standards zu verabschieden und umzusetzen, einschließlich des Fakultativprotokolls des Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten;

37. weist mit Nachdruck darauf hin, dass Kinder und Menschen mit Behinderungen einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, Opfer von Menschenhandel zu werden; hebt hervor, dass der Missbrauch von Opfern von Menschenhandel zu deren Behinderung führen kann und dass eine Person mit einer Behinderung wiederum gerade wegen dieser Anfälligkeit gezielt Opfer von Menschenhandel werden kann;

38. begrüßt, dass Zwangsbettelei gemäß der Richtlinie 2011/36/EU nun als eine Form des Menschenhandels betrachtet wird; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre nationalen Rechtsvorschriften einander anzugleichen und von den Regierungen von Drittstaaten zu verlangen, dass sie entsprechende rechtliche Vorkehrungen erlassen und durchsetzen; verurteilt jegliche Kriminalisierung von Menschen, die zum Betteln gezwungen werden, und fordert, dass sie Zugang zu Beschäftigungs- und Wohnmöglichkeiten erhalten; beharrt darauf, dass die Polizei und sonstige Beamte in der angemessenen Feststellung und Weiterleitung geschult werden müssen, damit die Menschen, die zum Betteln gezwungen wurden, angemessene Unterstützung erhalten; betont, dass viele dieser Opfer aus einem armen und ausgegrenzten Umfeld kommen; fordert, dass die Präventionsmaßnahmen auf die Reduzierung der Gefährdung von Risikogruppen konzentriert werden, beginnend bei grundlegenden Strukturen wie Bildung oder Arbeitsintegration, sowie auf die Steigerung der Anzahl von Unterkünften und Stellen, die diese gefährdeten Personen unterstützen;

39. betont, dass das Palermo-Protokoll der Vereinten Nationen die Kriminalisierung der Schuldknechtschaft als Form des Menschenhandels fordert; fordert die Regierungen nachdrücklich auf, das Recht durchzusetzen und sicherzustellen, dass diejenigen, die aus Schuldknechtschaft Profit schlagen, bestraft werden;

40. stellt fest, dass sich eine neue Art des Menschenhandels entwickelt hat, bei der mit Menschen gehandelt wird, um Lösegeld zu erpressen, und bei der es auch zu schwerer Folter kommt; stellt fest, dass diese neue Form der Vermarktung von Menschen durch Erpressung, Schläge und Vergewaltigung als Mittel, die Zahlung von Schulden durch Familienangehörige und Verwandte innerhalb und außerhalb der EU zu erzwingen, gekennzeichnet ist;

41. verurteilt den illegalen Handel mit menschlichen Organen, Geweben und Zellen, einschließlich des illegalen Handels mit Zellen zum Zwecke der Reproduktion (Eizellen, Sperma), mit Gewebe und Zellen von Föten und mit adulten und embryonalen Stammzellen;

42. hebt hervor, dass der Handel mit menschlichen Organen laut einem Bericht der Organisation Global Financial Integrity zu den weltweit führenden zehn illegalen Geldbeschaffungsaktivitäten zählt und dass durch ihn, verteilt über zahlreiche Länder, jährliche Gewinne in einer Höhe zwischen 600 Mio. und 1,2 Mrd. USD erzielt werden; betont außerdem, dass laut den Vereinten Nationen Personen aus allen Altersgruppen Ziele sein können, wobei Migranten, Obdachlose und Analphabeten besonders gefährdet sind;

43. betont, dass durch wirtschaftliche Stagnation, Gesetzeslücken und Mängel bei der Durchsetzung der Rechtsvorschriften in Entwicklungsländern, kombiniert mit der zunehmenden Globalisierung und den verbesserten Kommunikationstechnologien, der ideale Raum für die kriminelle Aktivität des illegalen Organhandels entsteht; weist darauf hin, dass Menschen durch fehlende wirtschaftliche Möglichkeiten dazu gezwungen werden, Optionen zu erwägen, die sie anderenfalls als gefährlich oder verwerflich einstufen würden, während gleichzeitig die Menschenhändler durch die mangelhafte Durchsetzung der Rechtsvorschriften in die Lage versetzt werden, ohne Sorge vor Strafverfolgung zu handeln;

44. betont, dass der Kauf menschlicher Organe, Gewebe und Zellen illegal ist; weist darauf hin, dass Menschen, mit denen zum Zwecke der Organentnahme Handel getrieben wird, mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sind, und dass sich die Opfer häufig der langfristigen und abträglichen medizinischen Folgen der Organentnahme sowie der ausbleibenden Betreuung nach dem chirurgischen Eingriff und dessen psychologischen Auswirkungen nicht bewusst sind; fordert bessere gezielte Sensibilisierungsinitiativen, durch die verstärkt auf die Schäden aufmerksam gemacht wird, die mit dem Verkauf von Organen einhergehen, insbesondere unter den Ärmsten und am stärksten Gefährdeten, die den Verkauf eines Organs möglicherweise als akzeptablen Preis für eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage ansehen;

45. fordert die Kommission auf, alle Arten des Menschenhandels mit dem Ziel der Organentnahme zu verurteilen, und eine klare Position zum illegalen Handel mit Organen, Geweben und Zellen einzunehmen; fordert die EU auf, Ärzteverbände und Transplantationsgesellschaften dazu aufzufordern, einen ethischen Verhaltenskodex für Angehörige der Heilberufe und Transplantationszentren darüber zu entwickeln, wie Transplantationsorgane im Ausland bezogen werden und wie die Pflege nach der Transplantation durchgeführt wird; weist darauf hin, dass die Bürger der am stärksten von Armut betroffenen Gemeinwesen besonders anfällig dafür sind, Opfer illegalen Organhandels zu werden;

46. fordert die Ratifizierung und Umsetzung der Konvention des Europarates gegen den Organhandel, verlangt, dass die EU die Regierungen von Drittstaaten dazu auffordert, rechtliche Schritte gegen Angehörige der Heilberufe, Krankenhäuser und Privatkliniken einzuleiten, die auf dem gesetzwidrigen und lukrativen Markt für Organtransplantationen tätig sind;

47. fordert die Mitgliedstaaten auf, für stärkere Anstrengungen einzutreten, mit denen die medizinischen Kreise in eine bessere Bekämpfung dieser Form des Handels eingebunden werden, indem das Bewusstsein für die mit den Handel verbundenen Fragen geschärft wird und obligatorische Schulungen eingeführt werden;

48. betont, wie wichtig vorbeugende Maßnahmen und ein unterschiedliche Sektoren und Fachgebiete umfassender Ansatz beim Vorgehen gegen die illegale Beschaffung von menschlichen Organen ist, zu der der Menschenhandel zum Zwecke der Organentnahme gehört, der sich zu einem weltweiten Problem entwickelt hat; fordert gezieltere Aufklärungsmaßnahmen, durch die verstärkt auf die Schäden aufmerksam gemacht wird, die mit dem Verkauf von Organen einhergehen, und durch die die Opfer und potenziellen Opfer der körperlichen und seelischen Risiken insbesondere unter den Ärmsten und am stärksten aufgrund von Ungleichheit und Armut Gefährdeten besser informiert werden, die den Verkauf eines Organs möglicherweise als akzeptablen Preis für eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage ansehen; weist darauf hin, dass solche Aufklärungskampagnen verbindlicher Bestandteil der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) und der Entwicklungszusammenarbeit der EU sein sollten;

49. betont, wie wichtig die Rolle des Ärzte- und Pflegepersonals, von Sozialarbeitern und der Angehörigen anderer Heilberufe ist, die als einzige beruflichen Kontakt mit den Opfern noch während deren Gefangenschaft haben und denen bei der Verhinderung von Menschenhandel eine wesentliche Rolle zukommt; ist besorgt darüber, dass diese Interventionsmöglichkeit gegenwärtig nicht wahrgenommen wird; weist auf die Notwendigkeit hin, die medizinischen Kreise zu schulen, damit sie in der Lage sind, Anzeichen für Menschenhandel zu erkennen, und damit sie Kenntnis von den Meldeverfahren haben, sodass sie den Opfern besser helfen können; fordert zudem strenge Strafen für die Beteiligung an illegalem Organhandel;

50. regt an, in verschiedenen Ländern Programme bzw. Systeme einzuführen, die auf der Annahme der Einwilligung in Organspenden fußen und bei denen die Bürger die Möglichkeit erhalten, sich mittels bestimmter amtlicher Verfahren unmittelbar in ein Organspenderverzeichnis aufnehmen zu lassen, wodurch die Abhängigkeit der Patienten vom Schwarzmarkt verringert und gleichzeitig die Zahl verfügbarer Organe erhöht wird, um die Kosten der Transplantationen und den Bedarf an Medizintourismus zu senken;

51. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Unterbindung des sogenannten Transplantationstourismus zu ergreifen, indem sie Maßnahmen zur Erhöhung des Angebots legal beschaffter Organe beschließen und dadurch der Beschaffung von illegal gehandelten Organen besser vorbeugen sowie indem sie ein transparentes System für die Rückverfolgbarkeit transplantierter Organe einführen, wobei für die Anonymität der Spender gesorgt wird; fordert die Kommission auf, Leitlinien zu entwerfen, mit denen die Beteiligung der Mitgliedstaaten an Partnerschaften zur Zusammenarbeit wie Eurotransplant und Scandiatransplant gefördert wird;

52. betont, dass nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation nur wenig wissenschaftliche Daten über Menschenhandel und Gesundheit vorliegen, insbesondere, was die geistige und psychische Gesundheit anbelangt; betont ferner, dass die Bedürfnisse der Opfer und Überlebenden oftmals unterschätzt werden; fordert daher die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, ein Überwachungssystem einzurichten sowie Informationen über die Folgen des Menschenhandels und die Bedürfnisse der Opfer in Bezug auf die körperliche und psychische Gesundheit zu verbreiten;

Rechte der Opfer einschließlich des Rechts auf Rechtsbehelfe

53. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, einen Ansatz zu verfolgen, der auf den Menschenrechten fußt und bei dem die Opfer im Mittelpunkt stehen, sowie bei der Bekämpfung und Verhinderung des Menschenhandels und bei dem Opferschutz den Schwerpunkt auf die Opfer und besonders schutzbedürftige Personengruppen zu legen;

54. beklagt besorgniserregende Lücken zwischen den Verpflichtungen von Staaten in Bezug auf die Rechte von Opfern und deren Einhaltung in der Praxis; begrüßt die Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten; erwartet von den Mitgliedstaaten die ordnungsgemäße Umsetzung der genannten Richtlinie, für deren Datum des Inkrafttretens der 16. November 2015 festgelegt wurde; fordert die Mitgliedstaaten, einschließlich der Herkunfts-, Transit- und Zielländer auf, allen Opfern von Menschenhandel in ihrem Hoheitsgebiet, die ihrer Rechtsprechung unterliegen, auch Bürgern anderer Länder, den Zugang zu gerechten, angemessenen und geeigneten Rechtsmitteln zu ermöglichen;

55. weist darauf hin, dass die rasche und korrekte Feststellung, dass es sich um Opfer handelt, von wesentlicher Bedeutung für die Wahrnehmung der Rechte ist, die diesen Menschen per Gesetz zustehen; besteht darauf, dass Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten für die Feststellung von Opfern des Menschenhandels insbesondere bei den Einwanderungs-, Sicherheits- und Grenzschutzbehörden ergriffen werden;

56. fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, mit Drittländern bewährte Verfahren auszutauschen, erstens über die Schulung von Polizeibeamten und Helfern über den besten Umgang mit Opfern, und zweitens über die Anwendung des Grundsatzes der individuellen Begutachtung von Opfern, damit festgestellt werden kann, welche besonderen Bedürfnisse diese haben und welche Hilfe und welchen Schutz sie benötigen;

57. hält den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der in Artikel 82 Absatz 1 AEUV verankert ist, für außerordentlich wichtig; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Einrichtungen der EU auf, die Stellung der Opfer von Menschenhandel durch die gegenseitige Anerkennung von Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, auch durch Entscheidungen über Schutzmaßnahmen für Opfer von Menschenhandel, zu stärken, was bedeutet, dass die Stellung eines Opfers, die einmal in einem Mitgliedstaat festgelegt wurde, in der gesamten Europäischen Union gelten muss, und Opfer (oder Organisationen, die sie vertreten) unterstützt werden und ihnen geholfen wird, wenn ihr Status bei Reisen innerhalb der Union nicht anerkannt wird;

58. beharrt darauf, dass bei den Gegenmaßnahmen der Strafjustiz der gleiche und wirksame Zugang der Opfer zu Gerichten gewährleistet sein sollte, und sie über ihre Rechte aufgeklärt werden sollten; fordert alle Staaten auf, der völkerrechtlichen Verpflichtung nachzukommen, die Rechte der Opfer in ihrem Hoheitsgebiet zu wahren und ihnen unabhängig von ihrer Bereitschaft zur Kooperation im Strafverfahren umfassende Unterstützung einschließlich einer psychologischen Unterstützung zukommen zu lassen;

59. bekräftigt, dass Opfer von Menschenhandel Anspruch auf wirksame Rechtsbehelfe haben, darunter der Zugang zu Gerichten, die Anerkennung ihres Rechtsstatus und ihrer Staatsangehörigkeit, die Rückgabe von Eigentum, eine angemessene Entschädigung sowie medizinische und psychologische Betreuung, juristische und soziale Dienstleistungen und eine langfristig orientierte (unter anderem finanzielle) Unterstützung bei der Eingliederung bzw. Wiedereingliederung;

60. weist darauf hin, dass der allgemeine Zugang zur Gesundheitsversorgung und zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit insbesondere für die Opfer von Menschenhandel von großer Bedeutung ist, da sie als unmittelbare Folge ihrer Ausbeutung häufig mit zahlreichen physischen und psychischen Problemen zu kämpfen haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, niedrigschwellige Gesundheitsdienstleistungen und eine ebensolche Nachbetreuung für Opfer von Menschenhandel einzurichten;

61. fordert die Mitgliedstaaten, in denen Opfer von Menschenhandel ausgebeutet wurden, auf, die geeignete erforderliche und auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte geschlechtsspezifische medizinische Behandlung bereitzustellen und dabei besonderes Augenmerk auf sexuell ausgebeutete Opfer von Menschenhandel zu richten;

62. nimmt zur Kenntnis, dass Menschen mit Behinderungen oder Menschen, die im Rahmen des Menschenhandels eine Behinderung erleiden, zusätzlichen Schutz vor Ausbeutung benötigen, und fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Unterstützung, die festgestellten Opfern zuteil wird, ihren besonderen Bedürfnissen angemessen Rechnung trägt;

63. betont, dass die Opfer von Menschenhandel wieder eingegliedert werden und einen Anspruch auf Schutz haben müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ein Netz aus Stellen zu schaffen und zu stärken, die Unterstützung und Unterkunft anbieten, und dafür Sorge zu tragen, dass Dienstleistungen in einer Sprache zur Verfügung gestellt werden, die die Opfer verstehen, sowie dass sie Zugang zu Bildung erhalten; fordert gemeinsame Anstrengungen im Hinblick auf soziale Inklusion und im Rahmen von Hilfsangeboten von nichtstaatlichen und internationalen Organisationen sowie Regierungsorganen und Agenturen aus den Ziel- und den Herkunftsländern, insbesondere in Fällen, in denen Opfer in ihre Heimatländer zurückkehren;

64. hält es für geboten, für die Sicherheit von Opfern von Menschenhandel, die vor Gericht gegen Menschenhändler aussagen, zu sorgen;

65. verlangt, dass den Opfern in Strafverfahren besondere Beachtung geschenkt wird; fordert die zuständigen Behörden auf, die Opfer von Menschenhandel weder zu inhaftieren noch der Gefahr auszusetzen, für Vergehen bestraft zu werden, die sie aufgrund ihrer Lage als Opfer des Menschenhandels (insbesondere im Falle von Prostitution) oder im Rahmen einer anderen Form der sexuellen Ausbeutung oder Zwangsarbeit begangen haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, diesen Grundsatz der Nicht-Kriminalisierung zu beachten;

66. fordert die Mitgliedstaaten auf, Rechtsinstrumente einzuführen, die es den Opfern von Menschenhandel erleichtern, sich an die Behörden zu wenden, ohne dabei ihre eigene Sicherheit und ihre Opferrechte zu gefährden;

67. fordert die Mitgliedstaaten auf, zusätzlich zu allen maßgeblichen Rechtsrahmen zum Menschenhandel die Richtlinie 2011/36/EU und insbesondere deren Artikel 8 ohne Verzug umzusetzen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, rechtliche Schritte gegen die Mitgliedstaaten einzuleiten, die die Richtlinie nicht umsetzen, und den Bericht über die Umsetzung, der eigentlich schon im April 2015 hätte vorgelegt werden sollen, so bald wie möglich zu veröffentlichen;

68. fordert die Regierungen auf, einen Schutzwall zwischen den Einwanderungsbehörden und den Arbeitsaufsichtsbehörden einzurichten, um die Opfer dazu zu ermutigen, ihre Anzeigen zu erstatten, und bei Feststellung von Fällen von Menschenhandel sicherzustellen, dass keine Ängste vor den Maßnahmen der Einwanderungsbehörden gegenüber den Opfern bestehen;

69. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Opfer des Menschenhandels durch ihre Bürger unter Strafe zu stellen, wenn solch eine Handlung außerhalb des Mitgliedstaats bzw. außerhalb der EU verübt wird, darunter Prostitution und andere Formen der sexuellen Ausbeutung, Zwangsarbeit oder erzwungene Dienstleistungen, einschließlich Bettelei, Sklaverei oder der Sklaverei ähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausnutzung strafbarer Handlungen, oder Organentnahme;

70. ist der Auffassung, dass die Tatsache, dass jemand ein Flüchtling, ein Asylsuchender, ein Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen oder eine Person ist, die internationalen Schutz benötigt, das Risiko erhöht, dass diese Person Opfer von Menschenhandel wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Asylbehörden zusammenarbeiten und den Opfern von Menschenhandel, die internationalen Schutz benötigen, dabei helfen, einen Antrag auf Schutz zu stellen; bekräftigt, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels die Rechte der Opfer des Menschenhandels, der Migranten, der Flüchtlinge und der Personen, die internationalen Schutz benötigen, nicht beeinträchtigen dürfen;

71. fordert die Mitgliedstaaten auf, geschlechtsspezifische Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Opfer von Menschenhandel in Asyl- und Rückführungsverfahren besser festgestellt werden können, detailliertere und nach Geschlecht aufgeschlüsselte Verzeichnisse zu führen und dafür zu sorgen, dass die Opfer auf geeignete Möglichkeiten der Unterstützung hingewiesen werden;

72. erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass Richtlinie 2011/36/EU dem Grundsatz der Nichtzurückweisung im Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention 1951 nicht entgegensteht;

73. fordert die Mitgliedstaaten auf, Asylsuchenden, die Opfer von Menschenhandel sind, dieselben Rechte zu gewähren wie anderen Opfern von Menschenhandel;

74. stellt fest, dass die Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zufolge inhärente Risiken des erneuten Menschenhandels birgt, die aufgedeckt, bewertet und abgemildert werden müssen, zumal die Risiken, denen verschleppte Migranten durch ihre Ausbeuter ausgesetzt sind, oft zunehmen, wenn es ihnen gelungen ist zu flüchten, wenn sie mit Beamten der Strafverfolgungsbehörden kommuniziert oder vor Gericht ausgesagt haben(3);

75. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, gegenüber der Bevölkerung den Kampf gegen den Menschenhandel sichtbarer zu machen, insbesondere an Flughäfen, Bahnhöfen sowie in Bussen, Schulen und Universitäten und an entsprechenden Arbeitsplätzen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre öffentlichen Bediensteten für die EU-Leitlinien zur Feststellung von Opfern des Menschenhandels sowie für die Veröffentlichung der Kommission über die EU-Rechte der Opfer von Menschenhandel zu sensibilisieren, und ruft zu deren aktiven Verwendung auf;

76. befürwortet eine gezielte Finanzierung lokaler nichtstaatlicher Organisationen durch die EU bei der Feststellung von Opfern des Menschenhandels und ihrer Unterstützung sowie die Sensibilisierung der Bevölkerung, die von Ausbeutung und Menschenhandel bedroht ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Rolle der Medien, die zur Sensibilisierung beitragen und über Risiken informieren können;

Zusammenarbeit gegen Menschenhandel auf regionaler und internationaler Ebene

77. ist angesichts des zu unzureichenden Grades der internationalen Zusammenarbeit bei Fällen von Menschenhandel besorgt, insbesondere was die Einbindung der Herkunfts- und der Transitländer angeht, und angesichts der Tatsache dass dies ein wesentliches Hindernis für die Bekämpfung des Menschenhandels darstellt; fordert eine verbesserte Abstimmung und Zusammenarbeit sowie einen systematischen Informationsaustausch bei Ermittlungen im Bereich des transnationalen Menschenhandels und bei dessen Bekämpfung mittels einer stärkeren finanziellen und technischen bzw. fachlichen Unterstützung und einer verbesserten grenzüberscheitenden Kommunikation, Kooperation und des Aufbaus von Kapazitäten auf der Ebene der Regierungen und Strafverfolgungsbehörden (einschließlich der Grenzschutzbeamten, Bediensteten der Einwanderungs- und Asylbehörden, Ermittlungsbeamten und Stellen für den Opferschutz sowie Einrichtungen der Zivilgesellschaft und der Vereinten Nationen), unter anderem in Bezug auf Methoden zur Feststellung von Opfern und deren Schutz und den Umgang mit Herkunfts-, Transit- und Zielländern, die das Protokoll von Palermo der Vereinten Nationen nicht ratifiziert haben; fordert die EU auf, einen regionalen Ansatz zu entwickeln, der sich auf die „Einschleusungsrouten“ konzentriert und Lösungsansätze bietet, die auf die Art der Ausbeutung in den jeweiligen Regionen zugeschnitten sind; weist außerdem darauf hin, wie nützlich internationale Austauschprogramme für das Fachpersonal zur Bekämpfung des Menschenhandels sind;

78. fordert die Kommission, die zuständigen Einrichtungen der EU und die Mitgliedstaaten auf, geschlechtsspezifische Schulungen für das Personal der Strafverfolgungs- und Zollbehörden anzubieten, damit potenzielle Opfer von Menschenhandel und darunter insbesondere die potenziellen Opfer von sexueller Ausbeutung besser ermittelt werden können und ihnen Hilfe zuteil werden kann;

79. hebt hervor, dass die EU die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittländern, insbesondere den Herkunfts- und Transitländern der Opfer von Menschenhandel, bei der Prävention, der Ermittlung und der Strafverfolgung von Menschenhandel verbessern muss, insbesondere im Rahmen von Europol und Eurojust, unter anderem durch Informationsaustausch, insbesondere in Bezug auf bekannte Schmuggelrouten, durch Teilnahme an gemeinsamen Ermittlungsgruppen sowie bei Maßnahmen zur Bekämpfung der Anwerbung von Menschen zum Zwecke des Menschenhandels über das Internet oder andere digitale Kanäle; hält es für wichtig, dass die Mitgliedstaaten systematisch Daten austauschen und die Datenbanken Focal Point Phoenix und Focal Point Twins von Europol speisen; plädiert für eine engere Zusammenarbeit zwischen Europol und Interpol bei der Bekämpfung des Menschenhandels und weist mit Nachdruck darauf hin, dass die EU-Standards über Datenschutz bei einem Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern uneingeschränkt zu beachten sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr vergleichbare Daten über die Bekämpfung des Menschenhandels zu erheben und den Datenaustausch untereinander und mit Drittländern zu verbessern;

80. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre Strafvollzugs- und Polizeibehörden mit dem notwendigen Personal und den erforderlichen Ressourcen auszustatten, damit diese in der Lage sind, auch von Familien oder aus anderen Quellen Informationen zu erhalten, sich mit den einschlägigen europäischen und nationalen Behörden über diese Informationen auszutauschen und diese Informationen auch angemessen zu verarbeiten und zu analysieren;

81. unterstreicht, dass Transitländern bei der Bekämpfung des Menschenhandels eine Schlüsselfunktion zukommt, da in dieser Phase die Ausbeutung der Opfer noch nicht begonnen hat; betont, dass eine zusätzliche Ausbildung für die Grenzpolizei wichtig ist, damit ihre Befähigung für das Feststellungsverfahren verbessert wird;

82. hebt die zahlreichen Herausforderungen hervor, die mit der grenzüberschreitenden Arbeitsmigration einhergehen, insbesondere die Gefahr, dass Migranten für illegal erklärt und ihrer grundlegendsten Rechte beraubt werden; fordert die Einrichtung von Mechanismen in der EU und auf internationaler Ebene für grenzüberschreitende Arbeitsmigration, deren Zweck die Steigerung und Formalisierung einer regulären Arbeitsmigration ist;

83. erkennt die Bemühungen der EU zur Schaffung formeller Kanäle für die grenzüberschreitende Arbeitsmigration an, denen größere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, und fordert kohärentere und verstärkte Bemühungen in diesem Bereich; weist auf das Potenzial einer formalisierten Arbeitsmigration als Mittel zur Verhinderung des Menschenhandels und als lebensrettende Maßnahme hin;

84. fordert die EU nachdrücklich auf, ihre Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen und anderen einschlägigen internationalen Organisationen unter anderem mittels einer angemessenen Finanzierung und koordinierten Unterstützung zu verstärken, damit der Austausch bewährter Verfahren ausgebaut sowie die Ausarbeitung und Umsetzung politischer Strategien und die Forschung auch unter Einbeziehung lokaler Akteure, unter besonderer Berücksichtigung des Zugangs zur Justiz für die Opfer und der Verfolgung der Straftäter, intensiviert werden;

85. weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2011/36/EU Organisationen der Zivilgesellschaft fördern und eng mit ihnen zusammenarbeiten sollten, insbesondere bei Initiativen zur Politikgestaltung, bei Informations- und Sensibilisierungskampagnen, Forschungs- und Bildungsprogrammen und bei der Schulung sowie bei der Überwachung und Bewertung der Wirkungen von Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels; weist ferner darauf hin, dass auch die nichtstaatlichen Organisationen einen Beitrag dazu leisten sollten, Opfer frühzeitig als solche festzustellen, sie zu unterstützen und ihnen zu helfen; betont, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen sollten, dass nichtstaatliche Organisationen vor Vergeltungsmaßnahmen, Drohungen und Einschüchterung geschützt werden, und noch mehr, dass sie nicht strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie Opfer von Menschenhandel unterstützen, die sich in einer irregulären Situation befinden;

86. fordert die die EU, die Mitgliedstaten und die internationale Gemeinschaft auf, sich vor allem der Verhinderung und Bekämpfung von Menschenhandel in humanitären Krisen wie Naturkatastrophen oder bewaffneten Konflikten zuzuwenden, damit die Widerstandskraft der potenziellen Opfer gegenüber Menschenhändlern und anderen kriminellen Netzwerken erhöht wird; betont, dass der Schutz allen Menschen gewährt werden muss, die nach den völkerrechtlichen und regionalen Abkommen einen Anspruch darauf haben;

87. hebt hervor, dass Menschen, die aufgrund plötzlichen oder zunehmenden Klimawandels, durch den ihr Leben oder ihre Lebensbedingungen beeinträchtigt werden, gezwungen sind, ihre gewöhnlichen Wohnorte zu verlassen, und stark gefährdet sind, Opfer des Menschenhandels zu werden; betont, dass diese Art von Mobilität der Menschen in Zusammenhang mit dem Klimawandel eine starke wirtschaftliche Dimension aufweist, einschließlich des Verlusts der Lebensgrundlage und eines Absinkens des Haushaltseinkommens, was dazu führt, dass die betroffenen Menschen in Gefahr sind, Opfer von Zwangsarbeit oder Sklaverei zu werden;

Politik der EU gegen Menschenhandel in ihren Außenbeziehungen

88. erkennt die Arbeit des EU-Koordinators für die Bekämpfung des Menschenhandels zur Verbesserung der Koordinierung und Kohärenz unter den EU-Organen, Agenturen, Mitgliedstaaten und den Mitgliedstaaten mit Drittländern und internationalen Akteuren an und unterstützt diese und fordert den Koordinator außerdem nachdrücklich auf, konkrete gemeinsame Aktionen und Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten mit Drittländern und internationalen Akteuren zu entwickeln, um eine kohärentere und wirksamere Zusammenarbeit beim Aufbau von Systemen zu entwickeln, im Rahmen derer Opfer von Menschenhandel festgestellt, geschützt und unterstützt werden, die Prävention von Menschenhandel gefördert, die Verfolgung von Menschenhändlern verstärkt und ein Netzwerk zur Reaktion auf aufkommende Besorgnisse geschaffen wird;

89. fordert die EU nachdrücklich auf, die notwendigen Anstrengungen auf internationaler Ebene zu unternehmen, um den Sklavenhandel zu verhindern und zu beseitigen, damit die Sklaverei in all ihren Formen schrittweise und so schnell wie möglich vollständig abgeschafft wird;

90. erachtet es als wesentlich, dass in Strategien zur Verhinderung von Menschenhandel die begünstigenden Faktoren und die dem Menschenhandel zugrunde liegenden Ursachen und Umstände behandelt werden und dass im Anschluss daran ein integrierter Ansatz verfolgt wird, bei dem unterschiedliche Akteure, Aufträge und Sichtweisen der nationalen und internationalen Ebene verknüpft werden; ist der Auffassung., dass zu den Präventionsstrategien auch Maßnahmen gegen Armut, Unterdrückung, Nichtachtung der Menschenrechte, bewaffnete Konflikte sowie wirtschaftliche und soziale Ungleichheiten gehören sollten, deren Ziel es ist, die Verwundbarkeit der potenziellen Opfer zu verringern, die Nachfrage nach der durch die Opfer von Menschenhandel erbrachten Dienstleistungen zu senken, die ebenfalls als eine der Hauptursachen anzusehen ist, sowie das öffentliche Bildungsangebot zu vergrößern und Korruption vonseiten öffentlicher Bediensteter zu beseitigen; fordert außerdem alle Staaten auf, ihren Verpflichtungen im Rahmen des Palermo-Protokolls tatsächlich nachzukommen;

91. fordert alle Mitgliedstaaten auf, sämtliche einschlägigen internationalen Instrumente, Vereinbarungen und rechtlichen Verpflichtungen (einschließlich des Übereinkommens von Istanbul) zu unterzeichnen und die Anstrengungen zu verstärken, damit die Bekämpfung des Menschenhandels wirksamer, koordinierter und kohärenter gestaltet wird; legt der EU nahe, die Ratifizierung aller einschlägigen völkerrechtlichen Instrumente zu fordern;

92. fordert die Vertreter der EU auf, beim politischen Dialog der EU mit Drittstaaten ein besonderes Augenmerk auf den Menschenhandel zu lenken, was auch für die Kooperationsprogramme ´gilt und unter anderem durch öffentliche Stellungnahmen auf multilateralen und regionalen Foren;

93. fordert die EU auf, ihre Hilfsprogramme in Bezug auf den Menschenhandel zu überarbeiten, damit für eine stärker zielgerichtete Finanzierung gesorgt und der Menschenhandel zu einem eigenständigen Bereich der Zusammenarbeit gemacht wird; fordert in diesem Zusammenhang die Aufstockung der Mittel für die Einrichtungen innerhalb der EU-Institutionen, die mit dem Thema Menschenhandel zu tun haben; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Liste der vorrangigen Länder regelmäßig zu überprüfen, darunter die Auswahlkriterien, um sicherzustellen, dass diese die Realität vor Ort widerspiegeln und sie flexibler und anpassbarer an die sich verändernden Umstände und aufkommenden Entwicklungen zu gestalten;

94. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Ausweitung der legislativen Maßnahmen gegen Menschenhandel auch die Definition von Menschenhandel zu erweitern, indem sie Verweise auf neue Formen des Handels in ihren Geltungsbereich aufnehmen;

95. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, in dem aktuellen Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie sowie im Einklang mit der EU-Strategie zur Bekämpfung des Menschenhandels Maßnahmen in Bezug auf die Bekämpfung des Menschenhandels durchzuführen;

96. fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob das Mandat der zukünftigen Europäischen Staatsanwaltschaft gegebenenfalls überprüft werden muss, damit die Bekämpfung des Menschenhandels in ihren Zuständigkeitsbereich integriert wird;

97. fordert, dass die EU-Strategie gegen den Menschenhandel wirksamer gemacht wird, indem sie besser in den übergreifenden Strategien der EU in den Bereichen Sicherheit, Gleichstellung von Frauen und Männern, Wirtschaftswachstum, Internetsicherheit, Migration und Außenbeziehungen verankert wird;

98. fordert alle Organe und Mitgliedstaaten der EU auf, eine stimmige Politik nach innen und außen zu betreiben, indem gemäß den Grundwerten der EU die Menschenrechte in den Mittelpunkt der Beziehungen der EU mit sämtlichen Drittstaaten gestellt und insbesondere die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen als Hebel eingesetzt werden;

99. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Menschenrechte, die Gleichstellung der Geschlechter und die Bekämpfung des Menschenhandels auch künftig im Mittelpunkt der Entwicklungspolitik der EU und der Partnerschaften mit Drittländern stehen; fordert die Kommission auf, bei der Konzipierung neuer Entwicklungsstrategien und der Überarbeitung bestehender Strategien geschlechtsspezifische Maßnahmen vorzusehen;

100. betont, dass die Stärkung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung von Frauen und Mädchen ihre Anfälligkeit als potenzielle Opfer mindern würde, und fordert die Kommission auf, ihre gezielten Maßnahmen zur Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter in allen entwicklungspolitischen Aktivitäten fortzusetzen und auch weiterhin dafür zu sorgen, dass sie gemeinsam mit den Frauenrechten ein Thema auf der Agenda des politischen Dialogs mit Drittstaaten bleibt;

101. betont die große Bedeutung der Ziele für die nachhaltige Entwicklung und insbesondere des Ziels 5.2, mit dem gefordert wird, alle Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen im öffentlichen und im privaten Bereich einschließlich des Menschenhandels und sexueller und anderer Formen der Ausbeutung zu beseitigen;

102. fordert die EU auf, Drittstaaten bei ihren Bemühungen zu unterstützen, die Feststellung, Unterstützung und Reintegration von Opfern zu verbessern und die Strafverfolgung von Menschenhandel zu intensivieren, indem angemessene Rechtsvorschriften erlassen und umgesetzt werden, sowie durch eine Vereinheitlichung der rechtlichen Definitionen, Verfahren und Zusammenarbeit im Einklang mit internationalen Standards;

103. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden, auch von Agenturen wie Frontex, Europol und der EASO, sowie andere Beamte, bei denen es wahrscheinlich ist, dass sie mit Opfern oder potenziellen Opfern von Menschenhandel in Kontakt kommen könnten, eine angemessene Schulung erhalten, damit sie mit Fällen von Menschenhandel umgehen können, mit einem integrierten intersektionellen Blickwinkel und unter besonderer Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Frauen, Kindern und anderen Gruppen, die sich in einer schutzbedürftigen Situation befinden, wie etwa Roma und Flüchtlinge, sowie darüber, wie Anreize geschaffen werden können, damit Menschen, die dem Menschenhandel zum Opfer gefallen sind, aber auch andere Personen, Menschenhändler anzeigen, und wie sie umfassend geschützt werden können;

104. ist der Auffassung, dass die Feststellung der Opfer von Menschenhandel aus Drittländern zu einem möglichst frühen Zeitpunkt in der Handelskette erfolgen soll, und dass die Anstrengungen an den Grenzen daher verstärkt werden müssen, damit die Opfer bereits bei ihrer Einreise in die Union als solche festgestellt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Verbesserung der vorhandenen Leitlinien, die konsularischen Diensten und Grenzbeamten bei der Feststellung von Opfern von Menschenhandel nützlich sein können, mit Drittländern zusammenzuarbeiten; hält es ebenfalls für notwendig, dass Grenzschutzbeamte und Küstenwachen Zugang zu den Datenbanken von Europol haben;

105. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit mit Drittstaaten auszuweiten, damit alle Formen des Menschenhandels bekämpft werden, und dabei besonderes Augenmerk auf die geschlechtsspezifische Dimension des Menschenhandels zu richten, damit insbesondere Kinderehen, die sexuelle Ausbeutung von Frauen und Mädchen und Sextourismus bekämpft werden; fordert die Kommission und den EAD auf, die Arbeit im Rahmen des Khartum-Prozesses auszuweiten, indem sie die Zahl der konkret umzusetzenden Projekte erhöhen und mehr Staaten aktiv einbinden;

106. fordert die Kommission, den Rat und den EAD auf, bei ihren Verhandlungen mit Drittländern über internationale Abkommen, Rückübernahmeabkommen und Kooperationsabkommen mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass Drittländer den Menschenhandel wirksam bekämpfen, die Täter strafrechtlich stärker verfolgen und die Opfer besser schützen müssen;

107. fordert die EU nachdrücklich auf, sich bei seinen Anstrengungen sowohl auf die Bekämpfung des Menschenhandels als auch auf die Bekämpfung des Einschleusens zu konzentrieren; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in die Feststellung von Opfern des Menschenhandels unter den Flüchtlingen und Migranten oder unter den Opfern von Verstößen und Missbrauch im Zuge der von kriminellen Netzwerken kontrollierten Schleuseraktivitäten zu investieren;

108. betont, dass Vorbereitungen und Schulungen für die internationalen Zivilpolizeimissionen sowie die Schulung von Diplomaten, Mitarbeitern der Verbindungsstellen und Mitarbeiter in den Konsulardiensten und in der Entwicklungszusammenarbeit erforderlich sind, um die Feststellung von Opfern von Menschenhandel zu verbessern; erachtet Schulungen dieser Gruppen für erforderlich, da sie häufig die ersten Kontaktstellen für die Opfer von Menschenhandel sind, und dass Aktionen durchgeführt werden müssen, um sicherzustellen, dass diese Mitarbeiter Zugang zu angemessenen Materialien zur Aufklärung von Menschen haben, die gefährdet sind, dem Menschenhandel zum Opfer zu fallen;

109. weist darauf hin, dass das Anlaufen der zweiten Phase von EUNAVFOR MED, auch Operation Sophia genannt, am 7. Oktober 2015 die konkrete Bekämpfung des Menschenhandels ermöglicht, da es nun zulässig ist, Schiffe und Boote, bei denen der Verdacht einer Nutzung für den Menschenhandel besteht, auf hoher See anzuhalten und zu überprüfen, zu durchsuchen, zu beschlagnahmen und umzuleiten; weist darauf hin, dass bisher 48 mutmaßliche Schleuser und Menschenhändler aufgegriffen wurden und sich in den Händen der italienischen Justiz befinden; fordert die EU auf, ihre Operationen im Mittelmeer fortzusetzen und zu intensivieren;

110. fordert die EU auf, konkrete Lösungen zu finden, damit Migranten und Flüchtlinge legal, regulär, ohne ausgebeutet zu werden und sicher in die EU gelangen können; weist die Mitgliedstaaten und die EU darauf hin, dass sie internationales Recht, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, bei all ihren politischen Maßnahmen und insbesondere den migrationspolitischen Maßnahmen einhalten müssen; weist darauf hin, dass das Aufnahme- und das Herkunftsland Opfern von Menschenhandel eine sichere und freiwillige Rückkehr zusichern sollten und dass diesen Personen rechtliche Alternativen angeboten werden sollten, wenn eine Rückführung ihre Sicherheit bzw. die ihrer Familie gefährden würde; ist der Ansicht, dass die ursprünglichen Aufnahmeländer die notwendigen Voraussetzungen für Sicherheit und Wiedereingliederung der Opfer nach deren Rückkehr garantieren müssen;

111. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Charta der Vereinten Nationen und die Grundsätze des Asylrechts zu achten;

112. fordert die EU auf, Programme zu fördern, die die Inklusion von Migranten und Flüchtlingen unterstützen und dabei Schlüsselakteure aus Drittländern sowie Kulturvermittler einzubinden, die dazu beitragen können, die Gemeinschaften für das Thema Menschenhandel zu sensibilisieren und sie widerstandsfähiger gegenüber dem organisierten Verbrechen zu machen;

113. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Anstrengungen zu unternehmen, um alle verschwundenen Flüchtlinge oder Migranten, darunter insbesondere die Kinder, die alleine nach Europa gelangt sind, zu schützen und ausfindig zu machen;

114. begrüßt die Tätigkeit von Europol insbesondere im Rahmen von Focal Point Twins, damit die Personen ermittelt werden, die sich in Drittländer begeben, um Kinder zu missbrauchen; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Europol zusammenzuarbeiten und für einen systematischen und schnellen Datenaustausch zu sorgen;

115. weist darauf hin, dass die Kommission vor Abschluss eines Abkommens zur Erleichterung der Visumerteilung die Risiken bewerten muss, die das betreffende Land insbesondere im Bereich der illegalen Einwanderung darstellt; betont, dass die Schlepperorganisationen auch legale Migrationskanäle nutzen können; fordert die Kommission daher auf, die effektive Zusammenarbeit der von Menschenhandel betroffenen Drittländer in die Kriterien mit einzubeziehen, die mit Blick auf jedes Abkommen zur Erleichterung der Visaerteilung zu erfüllen sind;

116. weist darauf hin, dass die EU einen verbindlichen und obligatorischen Rechtssetzungsansatz in Bezug auf Neuansiedlungen benötigt, wie dies in der Agenda für Migration der Kommission dargelegt ist; verweist darauf, dass die Aufnahme aus humanitären Gründen als Ergänzung zur Neuansiedlung genutzt werden kann, um den am stärksten gefährdeten Menschen, wie unbegleiteten Minderjährigen, Flüchtlingen mit Behinderungen oder Personen, die dringend medizinischer Evakuierung bedürfen, – häufig vorübergehend – schnellen Schutz zu bieten;

117. fordert die EU auf, mit Drittländern ein standardisiertes System für die Erhebung von qualitativen und quantitativen Daten und Analysen in Bezug auf den Menschenhandel zu entwickeln, um eine gemeinsame oder zumindest vergleichbare Vorlage in der EU und in Drittländern für die Erhebung und Analyse von Daten in Bezug auf alle Aspekte des Menschenhandels zu entwickeln; fordert nachdrücklich, dass der Datenerhebung und Erforschung des Menschenhandels ausreichend Mittel zugewiesen werden;

118. legt der EU nahe, eine neue Strategie gegen den Menschenhandel für die Zeit nach 2016 mit einer stärkeren und gezielteren externen Dimension zu entwickeln, bei der dem Aufbau von Partnerschaften mit der Zivilgesellschaft vor Ort in den Herkunfts-, Transit- und Zielländern außerhalb der EU sowie mit Regierungen und dem privaten Sektor mehr Aufmerksamkeit geschenkt wird und die finanziellen und wirtschaftlichen Aspekte des Menschenhandels stärker berücksichtigt werden;

119. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Auswärtigen Dienst und den Delegationen der Europäischen Union zu übermitteln.

 

(1) Angenommener Text, P8_TA(2015)0470.

(2) Global Slavery Index (Weltsklavereiindex) 2014

(3) Siehe den Jahresbericht 2011 der Internationalen Organisation für Migration (IOM) über Maßnahmen gegen Menschenhandel und zur Unterstützung schutzbedürftiger Migranten von 2011 („Counter Trafficking and Assistance to Vulnerable Migrants Annual Report of Activities 2011“), S. 23.

Quelle: Europa Parlament

Bild von Erich Westendarp auf Pixabay

Last modified onSaturday, 25 April 2020 22:39

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